DNA-Untersuchungen gehören heute zu den standardmäßigen Ermittlungsmethoden der Kriminalpolizei. Dafür wurde in der Strafprozessordnung (StPO) die notwendigen Rechtsgrundlage geschaffen.
Die DNA-Entnahme zur Identitätsfeststellung ist in § 81g StPO geregelt.
Eine DNA-Entnahme wird häufig verfügt, obwohl diese erkennungsdienstliche Maßnahme eigentlich nur für schwere oder wiederholte Straftaten vorgesehen ist.
Bei einer Anordnung nach § 81g StPO sollte deshalb immer ein Strafverteidiger eingeschaltet werden, sofern der Beschuldigte nicht ohnehin schon über einen Anwalt verfügt.
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Was regelt § 81g StPO?
Der Paragraf bildet die Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung eines Beschuldigten bei möglichen künftigen Strafverfahren. Die Entnahme der DNA und ihre molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts ist also auf die Zukunft ausgerichtet. Es geht hier nicht um ein laufendes Strafverfahren. Dieser Anlass ist in den §§ 81e und 81f StPO geregelt. Außerdem enthält § 81h StPO Vorschriften für DNA-Reihenuntersuchungen (Massentests).
Welche Voraussetzungen gibt es für die DNA-Entnahme?
Nach § 81g muss ein Beschuldigter einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig sein. Zudem muss wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zur Annahme bestehen, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Dabei kommt es auf eine individuelle Negativprognose an. Reine Erfahrungswerte der Polizei zur Wiederholungsgefahr reichen nicht aus. Es geht vielmehr um eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung, bei der die maßgeblichen Tatsachen ausführlich dokumentiert werden müssen. Daran mangelt es häufig bei Beschlüssen von Amtsgerichten.
Für welche Delikte ist die DNA-Entnahme erlaubt?
§ 85g sieht eine Entnahme von DNA bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und bei Sexualstraftaten vor.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 (2 BvR 298/12) liegt eine erhebliche Straftat dann vor, „wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen“. Das Gericht stellte zudem klar, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind.
Das Gesetz lässt allerdings die DNA-Entnahme zur Identitätsfeststellung auch dann zu, wenn andere Straftaten wiederholt begangen wurden. Diese Regelung eröffnet den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, auch bei weniger schweren Delikten eine Entnahme vorzunehmen, wovon oft Gebrauch gemacht wird. Hier liegt ein wichtiger Ansatzpunkt für die Prüfung und gegebenenfalls für einen erfolgreichen Widerspruch durch einen Strafverteidiger.
Nicht jede Straftat rechtfertigt also die Speicherung des DNA-Profils zur Verhinderung künftiger Straftaten. So kommen kleinere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenso nicht als Grund in Betracht wie z. B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Erwerb, Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie. Das gilt zumindest dann, wenn diese Delikte nicht wiederholt oder im Zusammenhang mit anderen Straftaten begangen wurden.
Woraus kann man DNA entnehmen?
Das DNA-Material kann man u. a. aus Blut, Speichel, Sperma und Hautpartikeln entnehmen. Übliche Methode sind Abstriche der genannten Sekrete.
Kann man einer Anordnung zur DNA-Entnahme widersprechen?
Die StPO sieht grundsätzlich einen Richtervorbehalt für die Anordnung nach § 81g StPO vor. Ausnahmsweise können bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Entnahme anordnen. Die molekulargenetische Untersuchung unterliegt generell der Entscheidung eines Richters.
Von diesen Regeln gibt es aber eine wichtige Ausnahme: wenn die beschuldigte Person selbst in die Entnahme einwilligt. Das sollte man als Beschuldigter aber niemals machen, sondern immer einen richterlichen Beschluss erwirken, gegen den man dann ggf. Rechtsmittel einlegen kann. Bei einer Entnahme ohne richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzug sollte sofort Widerspruch eingelegt werden.
Bei Anordnung einer DNA-Entnahme Anwalt einschalten!
Da es sich bei dieser erkennungsdienstlichen Maßnahme um einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte handelt und die Speicherung des DNA-Profils in der Datenbank des Bundeskriminalamts langfristig erfolgt, sollte immer ein Rechtsanwalt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit beauftragt werden.
In vielen Fällen wird bei der DNA-Entnahme vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt. Eine generelle gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Nach unserer Überzeugung ist im Zusammenhang mit DNA-Beschlüssen die Sach- und Rechtslage aber im Regelfall so schwierig, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 StPO gegeben ist. Auch die Rechtsprechung hat das bereits mehrfach bejaht.
Sofern Sie nicht sowieso schon in einem Strafverfahren durch einen Verteidiger vertreten werden, sollten Sie im Fall der Vorladung zur Entnahme Ihrer DNA zunächst einen Strafverteidiger kontaktieren. Er wird Akteneinsicht beantragen und anschließend auf dieser Grundlage mit Ihnen entscheiden, ob ein Widerspruch gegen die Maßnahme sinnvoll und erfolgversprechend ist.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind als Strafverteidiger bundesweit tätig. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Falls bei Ihnen DNA zur Identitätsfeststellung entnommen werden soll, können Sie gern per Telefon, WhatsApp, E-Mail oder das Kontaktformular Verbindung mit uns aufnehmen und einem unserer Anwälte Ihren Fall schildern. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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